Satzung des Vereins der Freunde der Grundschule am Dördel e.V.
§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen Verein der Freunde der Grundschule am Dördel e.V., im folgenden Verein genannt. Er hat seinen Sitz in Iserlohn und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Iserlohn unter der Nummer VR 1335 eingetragen.
§ 2 Zweck und Aufgabe
1. Zweck des Vereins ist die ideelle, materielle und planmäßige Förderung der Grundschule Bleichstraße auf der Grundlage allgemein gültiger Normen unseres Zusammenlebens, insbesondere durch Förderung
a) von Maßnahmen im Hinblick auf die Ausgestaltung des Schulgebäudes, der wissenschaftlichen, künstlerischen und naturwissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen,
b) des wissenschaftlichen, künstlerischen und musischen Unterrichtes, durch Gewährung von Beihilfen, soweit öffentliche Mittel nicht zu Verfügung gestellt werden, durch ergänzende Vorträge und Veranstaltungen in eigener Trägerschaft des Vereins,
c) des Schulsports, des Leistungs-, Breiten- und Freizeitsports zum besonderen Ansehen der Schule, der Schulwanderungen und der Klassenfahrten,
d) der Elternarbeit auf dem Gebiet des Schulwesens,
e) der Pflege der Beziehungen zum Schulträger und Vertretung der Interessen der Schule in der Öffentlichkeit.
2. Mit dieser Aufgabenstellung verfolgt der Verein selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung vom 1.1.1977.
3. Er ist parteipolitisch, rassisch und konfessionell neutral.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich.
5. Die in Ziffer 1 bezeichneten Aufgaben können durch Beschluss der Mitgliedesversammlung im Rahmen der steuerbegünstigten Zwecke erforderlichenfalls erweitert oder beschränkt werden, ohne dass es einer Satzungsänderung bedarf.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jeder werden, der die Aufgaben des Vereins zu fördern bereit ist. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Schüler der Grundschule Bleichstraße können nicht Mitglieder werden. Der Austritt eines Mitgliedes ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Die Austrittserklärung wird zum Schluss des Geschäftsjahres wirksam. Mitglieder des Vereins, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen oder in sonstiger Weise der Vereinsinteressen zuwiderhandeln, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Der Ausscheidende hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 4 Beiträge und Geschäftsjahr
1. Mitgliedsbeiträge werden erhoben. Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt.
2. Geschäftsjahr ist das Schuljahr (1.August bis 31.Juli).
§ 5 Vorstand und Geschäftsführung
1. Der Vorstand i.S. § 26 BGB besteht aus vier Personen,
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Rechnungsführer
Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt, von denen einer der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss.
2. Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt.
3. Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er bleibt solange im Amt, bis eine ordnungsgemäße Neuwahl erfolgt ist. Jede Änderung des geschäftsführenden Vorstandes ist beim Registergericht in notariell beglaubigter Form unter Beifügung einer Abschrift des Wahlprotokolls von den Vorstandsmitgliedern im Sinne des § 26 BGB in entsprechender satzungsmäßiger Zahl anzumelden (§§67,77 BGB).
4. Der Vorstand ist befugt, im Rahmen der satzungsmäßigen Zwecke mit der Mehrheit von zwei Dritteln aller Vorstandsmitglieder Ausgaben zu beschließen. Der Vorstand ist verpflichtet, in der nächsten Mitgliederversammlung darüber zu berichten. Der Vorstand muss einen Haushaltsplan aufstellen.
§ 6 Sitzungen des Vorstandes
1. Der Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf ein. Die Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.
2. Die Frist für die Einberufung der Sitzung beträgt mindestens zwei Wochen, es sei denn, alle Vorstandsmitglieder sind mit einer kürzerfristigen Zusammenkunft einverstanden.
§ 7 Mitgliederversammlungen
Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf, mindestens einmal jährlich, vom Vorsitzenden des Vorstandes einberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies durch einen schriftlich begründeten Antrag verlangen. In diesem Fall muß die Einberufung spätestens innerhalb von sechs Wochen erfolgen. Die Einladung ergeht unter Mitteilung der Tagesordnung mit mindestens zwei Wochen Frist schriftlich.
Die Mitgliederversammlung hat die im Gesetz und in der Satzung vorgesehenen Aufgaben. Insbesondere wählt sie den Vorstand. Sie entscheidet ferner über auf Dauer angelegte Rechtsgeschäfte. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst , mit Ausnahme von Beschlüssen über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins, zu denen eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmen erforderlich ist. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 8 Rechnungsprüfer
Die Geschäftsvorgänge werden durch einen ehrenamtlichen Rechnungsprüfer jährlich überprüft. Diese werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
§ 9 Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das gesamte Vermögen an den Förderverein der Grundschule Bleichstraße e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 der Grundschule Bleichstraße zur Verfügung zu stellen hat. Im Falle der Auflösung ist der Vorsitzende der Liquidator.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Beschlussfassung und Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.